Folgender Antrag auf Satzungsänderung, der die §§ 6.3.1.2 Wahlen zum Ehrenrat sowie 5.2.1 Zusammensetzung des Ehrenrats betrifft, wurde heute dem Verein übermittelt: Neu beantragte Fassung § 6.3.1.2 Wahlen zum Ehrenrat

Stimmberechtigte Mitglieder können Kandidaten für die in der Mitgliederversammlung zu wählenden Ehrenratsmitglieder schriftlich dem Vorstand vorschlagen. Der Vorschlag muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen enthalten. Der Vorschlag ist mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingehende Vorschläge bleiben unberücksichtigt. Ein Kandidat muss dem Verein zum Ende der Vorschlagsfrist mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen angehören.

Der Vorstand hat die Vorschläge innerhalb einer Woche nach Ablauf der Vorschlagsfrist dem Wahlausschuss zu übergeben. Dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Kandidaten. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind nicht zu begründen. Die Entscheidung soll sich alleine an der Eignung der Kandidaten zum Ehrenratsamt orientieren.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit bis zu fünf vom Wahlausschuss nicht zugelassene Bewerber dennoch zur Wahl des Ehrenrats zulassen, sofern sie die Voraussetzungen gem. § 5.2.1 erfüllen und ihre Kandidatur nach der Ablehnung durch den Wahlausschuss aufrecht erhalten und dies dem Vorstand fristlos zur Mitgliederversammlung schriftlich anzeigen. Der Vorstand leitet die Kandidatur an die Versammlungsleitung weiter. Halten mehr als fünf abgelehnte Bewerber ihre Kandidatur aufrecht und erzielen bei der Abstimmung zur Zulassung eine einfache Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung, dann sind die fünf Bewerber mit den meisten Stimmen zur Kandidatur zugelassen.

Die Wahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Jedes Mitglied hat beim Wahlvorgang so viele Stimmen, wie Ehrenratsmitglieder zu wählen sind. Stehen weniger Kandidaten zur Verfügung, als Ehrenratsmitglieder zu wählen sind, erfolgt keine Nachwahl, sofern damit keine Beschlussunfähigkeit des Ehrenrates eintritt. Stehen nicht mehr Kandidaten zur Verfügung, als Ehrenratsmitglieder zu wählen sind, gilt nur als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht (absolute Mehrheit). Ansonsten sind die Kandidaten gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen (relative Mehrheit), wobei darauf zu achten ist, dass mindestens zwei Mitglieder des Ehrenrats die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zur Sicherstellung dieser Bedingung erhalten gegebenenfalls diejenigen Kandidaten, die unter den Kandidaten mit der Befähigung zum Richteramt die meisten Stimmen auf sich vereinen, bis zur Erfüllung der Bedingung den Vorzug. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Bisherige Fassung § 6.3.1.2 Wahlen zum Ehrenrat

Kandidaten für den Ehrenrat werden vom Aufsichtsrat ohne Fristen vorgeschlagen. Der Ehrenrat soll im Block und durch Handzeichen gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Ergibt sich keine Mehrheit, haben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung neben dem Aufsichtsrat ein Vorschlagsrecht für diese Wahlen. Ein Vorschlag ist nur zuzulassen, wenn der Vorgeschlagene seine Bereitschaft zur Übernahme des Amtes in der Versammlung erklärt und die Voraussetzungen gem. § 5 erfüllt.

Es ist dann in einem zweiten Wahlgang schriftlich abzustimmen. Es gelten dabei die für die Wahlen zum Aufsichtsrat angeführten Bestimmungen entsprechend.

Neu beantragte Fassung § 5.2.1 Zusammensetzung des Ehrenrats (letzter Absatz) Tritt zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine dauernde Beschlussunfähigkeit ein, haben Aufsichtsrat und Wahlausschuss durch gemeinsamen Beschluss so viele Ehrenratsmitglieder zu bestellen, wie zur Beseitigung der Beschlussunfähigkeit bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich ist. Bisherige Fassung § 5.2.1 Zusammensetzung des Ehrenrats (letzter Absatz) Tritt zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine dauernde Beschlussunfähigkeit ein, haben Aufsichtsrat und Vorstand durch gemeinsamen Beschluss so viele Ehrenratsmitglieder zu bestellen, wie zur Beseitigung der Beschlussunfähigkeit bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich ist.

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Folgender Antrag auf Satzungsänderung, der den § 6.1 Ordentliche Mitgliederversammlung betrifft, wurde heute dem Verein übermittelt:

Neu beantragte Fassung § 6.1 Ordentliche Mitgliederversammlung (3. Absatz)

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sechs Wochen vorher schriftlich, persönlich unterschrieben und begründet dem Vorstand zugegangen sein, wobei zwischen Zugang und Mitgliederversammlung volle 42 Kalendertage liegen müssen; eine Einreichung per E-Mail ist nicht ausreichend. Der Aufsichtsrat lässt die Anträge spätestens 10 Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist zur Tagesordnung zu, sofern nicht formelle Gründe, andere Satzungsbestimmungen oder zwingendes, höherrangiges Recht dagegen stehen. Eine Nichtzulassung zur Tagesordnung ist dem Antragsteller vom Aufsichtsrat innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Antragsteller und Aufsichtsrat werden sich bemühen, bis eine Woche vor der Jahreshauptversammlung eine einvernehmliche Lösung über die Behandlung des jeweils abgelehnten Antrages auf der Mitgliederversammlung zu finden. Für den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung erzielt wird, kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgelehnte Anträge dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Zugelassene Anträge, die einer Bekanntmachung bedürfen, sind den Mitgliedern vom Vorstand auf geeignete Weise, z.B. auf der vereinseigenen Website, spätestens 30 Tage vor der Versammlung zugänglich zu machen. Auf diese Möglichkeit wird bereits in der Einladung z.B. durch Nennung eines Weblinks hingewiesen.

Bisherige Fassung § 6.1 Ordentliche Mitgliederversammlung (3. Absatz)

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sechs Wochen vorher schriftlich, persönlich unterschrieben und begründet dem Vorstand zugegangen sein, wobei zwischen Zugang und Mitgliederversammlung volle 42 Kalendertage liegen müssen; eine Einreichung per E-Mail ist nicht ausreichend. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung. Im Falle der Ablehnung ist dies dem Antragsteller mindestens drei Wochen vor der Versammlung bekanntzugeben. Antragsteller und Aufsichtsrat werden sich bemühen, bis eine Woche vor der Jahreshauptversammlung eine einvernehmliche Lösung über die Behandlung des jeweils abgelehnten Antrages auf der Mitgliederversammlung zu finden. Für den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung erzielt wird, kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgelehnte Anträge dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

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Folgender Antrag auf Satzungsänderung, der die §§ 5.1 (Rechts- und Verfahrensordnung) und 5.2.2 (Aufgaben des Ehrenrates) betrifft, wurde heute dem Verein übermittelt: Neu beantragte Fassung § 5.1 (Rechts- und Verfahrensordnung) Absatz 1 Satz 2

Dies betrifft insbesondere alle Formen von unsportlichem Verhalten, Verstößen gegen die Vereinssatzung oder das Leitbild, sowie die Anfechtung von Entscheidungen des Vorstandes, Aufsichtsrates oder der Mitgliederversammlung.

Bisherige Fassung § 5.1 (Rechts- und Verfahrensordnung) Absatz 1 Satz 2

Dies betrifft insbesondere alle Formen von unsportlichem Verhalten, Verstöße gegen die Vereinssatzung oder der Anfechtung von Entscheidungen des Vorstandes, Aufsichtsrates oder der Mitgliederversammlung.

Neu beantragte Fassung § 5.2.2 (Aufgaben des Ehrenrates) Absatz 3 Satz 1

Der Ehrenrat wird von sich aus tätig, wenn ihm grob unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten von Mitgliedern oder Organmitgliedern oder rechtswidriges bzw. satzungs- oder leitbildwidriges Handeln von Vereinsorganen bekannt wird. Bisherige Fassung § 5.2.2 (Aufgaben des Ehrenrates) Absatz 3 Satz 1 Der Ehrenrat wird von sich aus tätig, wenn ihm grob unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten von Mitgliedern oder Organmitgliedern oder rechtswidriges bzw. satzungswidriges Handeln von Vereinsorganen bekannt wird.

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Vom Verein ist es noch nicht bestätigt, aber laut der örtlichen Presse soll Schalke im Sommer ein Testspiel gegen RB Leipzig hinlegen. Was gegen die Vereine aus der Retorte spricht, hat „Die Welt“ im schon im Mai 2013 zusammengefasst. Zumindest wir haben verstanden.

Zum Artikel: „Angriff der Bullen ängstigt den deutschen Fußball“

Der Jahreswechsel liegt hinter uns und wir blicken voraus ins Jahr 2014. Viele Menschen werden werden gute Vorsätze für das Jahr haben, werden sich Dinge wünschen. Viele von uns werden auch Wünsche für den FC Schalke 04 haben. Mit Blick auf die vergangenen Monate lässt sich eine schier endlose Liste an Wünschen zusammenstellen: Diesen Beitrag weiterlesen »

Der FC Schalke 04 strukturiert sich neu. Dies war in den vergangenen Wochen immer wieder zu lesen und zu hören. So langsam nehmen die neuen Strukturen nun aber konkrete Formen an. Was mit einer Übergabe der Mitarbeiter der Fanabteilung an den SFCV begann, wird nun innerhalb des Vereins weitergeführt. Diesen Beitrag weiterlesen »

Hinweis
Aufgrund der positiven Resonanz noch einmal der Hinweis, dass jeder Schalker die Möglichkeit hat Texte an folgende E-Mail Adresse zu senden: info@schalkermarkt.de