Folgender Antrag auf Satzungsänderung, der den § 6.1 Ordentliche Mitgliederversammlung betrifft, wurde heute dem Verein übermittelt:

Neu beantragte Fassung § 6.1 Ordentliche Mitgliederversammlung (3. Absatz)

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sechs Wochen vorher schriftlich, persönlich unterschrieben und begründet dem Vorstand zugegangen sein, wobei zwischen Zugang und Mitgliederversammlung volle 42 Kalendertage liegen müssen; eine Einreichung per E-Mail ist nicht ausreichend. Der Aufsichtsrat lässt die Anträge spätestens 10 Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist zur Tagesordnung zu, sofern nicht formelle Gründe, andere Satzungsbestimmungen oder zwingendes, höherrangiges Recht dagegen stehen. Eine Nichtzulassung zur Tagesordnung ist dem Antragsteller vom Aufsichtsrat innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Antragsteller und Aufsichtsrat werden sich bemühen, bis eine Woche vor der Jahreshauptversammlung eine einvernehmliche Lösung über die Behandlung des jeweils abgelehnten Antrages auf der Mitgliederversammlung zu finden. Für den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung erzielt wird, kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgelehnte Anträge dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Zugelassene Anträge, die einer Bekanntmachung bedürfen, sind den Mitgliedern vom Vorstand auf geeignete Weise, z.B. auf der vereinseigenen Website, spätestens 30 Tage vor der Versammlung zugänglich zu machen. Auf diese Möglichkeit wird bereits in der Einladung z.B. durch Nennung eines Weblinks hingewiesen.

Bisherige Fassung § 6.1 Ordentliche Mitgliederversammlung (3. Absatz)

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sechs Wochen vorher schriftlich, persönlich unterschrieben und begründet dem Vorstand zugegangen sein, wobei zwischen Zugang und Mitgliederversammlung volle 42 Kalendertage liegen müssen; eine Einreichung per E-Mail ist nicht ausreichend. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung. Im Falle der Ablehnung ist dies dem Antragsteller mindestens drei Wochen vor der Versammlung bekanntzugeben. Antragsteller und Aufsichtsrat werden sich bemühen, bis eine Woche vor der Jahreshauptversammlung eine einvernehmliche Lösung über die Behandlung des jeweils abgelehnten Antrages auf der Mitgliederversammlung zu finden. Für den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung erzielt wird, kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgelehnte Anträge dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Begründung:
In der Vergangenheit kam es vermehrt zu Missverständnissen bei der fristgerechten Abgabe von Anträgen durch Vereinsmitglieder, sofern deren Anträge Änderungsvorschläge zur Vereinsatzung beinhalteten. Diese Anträge unterscheiden sich (nach Auffassung des Vereins) von allen anderen Anträgen zur Mitgliederversammlung dadurch, dass diese, sofern zugelassen, den Mitgliedern mit Einladung zur Mitgliederversammlung, zum Zwecke der Möglichkeit einer eigenen Meinungsbildung, vorab bekannt gemacht werden müssen. Hierzu enthält die Vereinsatzung bisher keine Regelung.

Das Fehlen dieser Regelung führte dazu, dass im Jahre 2013 ein erheblicher Teil der eingereichten Anträge zur Mitgliederversammlung bereits unabhängig von der Bewertung des eigentlichen Inhalts nicht zugelassen wurde, da diese zwar gemäß § 6.1 sechs Wochen bzw. 42 Kalendertage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Verein eintrafen, die Anträge jedoch Vorschläge zu Satzungsänderungen betrafen und eine Bekanntmachung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung nicht mehr möglich war, da diese zum Zeitpunkt des Eintreffens der Anträge bereits erfolgt war.

Die vorgeschlagene Satzungsänderung vereinheitlicht die Regelung der Eingangsfristen zwischen Satzungsänderungsanträgen und sonstigen Anträgen und führt damit zu einer klareren und transparenteren Lösung.

Bislang ist ebenfalls nicht in der Satzung festlegt, nach welchen Kriterien der Aufsichtsrat Anträge zur Mitgliederversammlung zulässt oder ablehnt. Es besteht damit die Gefahr, dass der Aufsichtsrat mangels ausdrücklicher Regelung willkürlich entscheidet und so die Kompetenz der Mitgliederversammlung, des höchsten Vereinsorgans, beschneidet. Generell sollte daher satzungsseitig festgelegt werden, dass Anträge zugelassen werden, wenn die Mitgliederversammlung zuständig ist, der Antrag formell richtig gestellt wurde und der Inhalt nicht gegen höherrangiges, zwingendes Recht (z.B. Strafrecht) verstößt.

Die geltende Satzung sieht zudem zwar vor, dass ein Antrag durch den Antragsteller zu begründen ist, die Ablehnung eines Antrags seitens des Aufsichtsrats kann aber weiterhin ohne Begründung erfolgen. Dies ist auch im Vorfeld der letztjährigen Jahreshauptversammlung so praktiziert worden. Den Grund der Ablehnung kann der Antragsteller dann erst bei einem möglichen persönlichen Termin mit Vertretern des Aufsichtsrats erfahren. Der Antragsteller hat hier aber nicht mehr die Möglichkeit, sich auf die Einwände des Aufsichtsrats vorzubereiten, wenn ihm die Gründe der Ablehnung nicht im Vorfeld mitgeteilt werden. Um diesen Umstand zu heilen, ist also satzungsgemäß zu verankern, dass der Aufsichtsrat seine Ablehnungen begründet und dem Antragsteller mit der Ablehnung bekanntgibt.

Hinweis
Aufgrund der positiven Resonanz noch einmal der Hinweis, dass jeder Schalker die Möglichkeit hat Texte an folgende E-Mail Adresse zu senden: info@schalkermarkt.de