Uns wurde eine weitere Satzungsänderung, der den § 6.3.1.1 Wahlen zum Aufsichtsrat betrifft, zugesandt. Falls weitere eingereichte Satzungsänderungen auf dieser Plattform veröffentlicht werden soll, schickt sie uns bitte an info@schalkermarkt.de.

Hier die angesprochene Satzungsänderung im Wortlaut:

Neu beantragte Fassung § 6.3.1.1, Absatz 2 (Wahlen zum Aufsichtsrat):

Der Wahlausschuss lässt, wenn genügend Kandidaten zur Verfügung stehen, doppelt so viele Kandidaten zu, wie Aufsichtsratsämter zu besetzen sind.

Bisherige Fassung § 6.3.1.1, Absatz 2 (Wahlen zum Aufsichtsrat):

„Der Wahlausschuss soll mehr Kandidaten zulassen, als Aufsichtsratsämter zu besetzen sind, höchstens aber die doppelte Zahl.“

Begründung:
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats und alle Mitglieder des Wahlausschusses werden von ihr gewählt. Um eine vernünftige und wohl überlegte Wahl treffen zu können, sollte der Mitgliederversammlung eine Auswahl unter verschiedenen geeigneten Kandidaten ermöglicht werden. Die bisherige Höchstzahl (doppelt so viele Kandidaten wie Aufsichtsräte zu wählen sind) soll zur Regel werden. Dadurch ist sichergestellt, dass die Mitgliederversammlung für jeden Sitz im Aufsichtsrat eine Auswahl treffen kann.

Ein weiterer Vorteil der vorgeschlagenen Satzungsänderung wäre ein erhöhter Respekt gegenüber den Kandidaten. Bisher werden oft mehr geeignete Kandidaten nicht zugelassen, als nach der Satzung notwendig wäre. So gab es in der letzten Mitgliederversammlung eine größere Unzufriedenheit unter den Mitgliedern, da der Wahlausschuss lediglich drei statt der möglichen vier Kandidaten zur Wahl zuließ.

Die Aufgabe des Wahlausschusses sollte sein, unter den Bewerbern die Kandidaten herauszufinden, die für die Aufgabe grundsätzlich geeignet sind. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung sollte sein, unter den geeigneten Kandidaten die von ihr gewünschten auszuwählen. Durch die Änderung der Satzung unter § 6.3.1.1 könnte auch dem Vorwurf der zu großen Einflussnahme des Wahlausschusses entgegen gewirkt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch die vorgeschlagene Änderung der Satzung unter § 6.3.1.1 der Mitgliederversammlung ein weitaus größeres Vertrauen ausgesprochen und der entstandene Druck auf den Wahlausschuss gemindert wird. Die Mitgliederversammlung wird gestärkt, weil sie für jeden von ihr zu besetzenden Sitz im Aufsichtsrat eine Auswahl treffen kann.

Hinweis
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