Neben den drei großen Fan-Organisationen haben auch weitere Schalker unser Angebot genutzt und uns ihre eingereichten Satzungsänderungen mit der Bitte um Veröffentlichung zukommen lassen. Diese wollen wir euch natürlich nicht vorenthalten und veröffentlichen diese hier im Wortlaut.

Folgender Antrag beschäftigt sich mit dem vom SFCV entsandten Mitglied des Aufsichtsrates. Hier der genaue Wortlaut:

Antrag zur Jahreshauptversammlung 2014 zur Änderung der Vereinssatzung des FC Gelsenkirchen-Schalke04 e.V. in § 7 – Aufsichtsrat – 7.1 Zusammensetzung

In der Satzung des Schalker Fan Club Verbandes (SFCV) steht unter § 2 Zweck und Aufgabe des Vereins unter Punk 1 folgendes:
Zweck des Vereins ist es, die sportlichen Bemühungen und Interessen des FC Schalke 04 e.V. zu unterstützen. Der Verein fungiert als Bindeglied zwischen den einzelnen Schalke Fans, den Fan-Clubs und dem FC Schalke 04 e.V

In der Satzung des FC Schalke 04 e.V. steht unter §7 Aufsichtsrat, Punkt 7.1 zweiter Absatz folgendes:
Der Schalker Fan-Club-Dachverband entsendet durch seinen Vorstand ein Aufsichtsratsmitglied.

Weder in diesem Absatz, noch in Punkt 7.5 Aufgaben unserer Satzung ist das Aufsichtsratsmitglied mit einer Aufgabe versehen.
Das vom Vorstand des Schalker Fan Club Verbande entsandte Mitglied in den Aufsichtsrat des FC Schalke 04 e.V. sollte nicht nur die Aufgaben erfüllen die im Punkt 7.5 unserer Satzung auftauchen, sondern zusätzlich mit der Aufgabe versehen werden die Interessen aller Schalker Mitglieder und Fans gegenüber dem restlichen Aufsichtsrat und Vorstand zu vertreten.
Ggf. sollte er sich bei fanrelevanten Themen (insbesondere das Ticketing) ein Meinungsbild einholen, bevor er seine Stimme gegenüber dem Vorstand abgibt.
Somit ist stets gewährleistet das die Interessen der Mitglieder und Fans stets dem Vorstand vorgetragen werden.

Ich beantrage deshalb, unsere Vereinssatzung wie folgt zu ändern:

Bisheriger Wortlaut:

§ 7 Aufsichtsrat
(7.1) Zusammensetzung
Der Aufsichtsrat besteht aus maximal elf Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließt sich gegenseitig aus.
Sechs Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Jahr sind zwei Aufsichtsratsmitglieder neu von der Mitgliederversammlung zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied wird durch den Sportbeirat bestimmt. Der Schalker Fan-Club-Dachverband entsendet durch seinen Vorstand ein Aufsichtsratsmitglied. Die Amtsperiode beträgt jeweils drei Jahre.
Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so rückt der bei der letzten vorangegangenen Wahl stimmenhöchste Kandidat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach. Dort erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.
Der Aufsichtsrat kann bis zu drei zusätzliche Mitglieder bestimmen. Deren Bestellung erfolgt jeweils für zwei Jahre und ist jederzeit widerruflich. Bei Bestellung und Abberufung gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Wahlausschuss. Diese Mitglieder des Aufsichtsrates sind erst nach drei Monaten Zugehörigkeit zum Gremium stimmberechtigt. Die Aufsichtsräte dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar.


Mein Vorschlag zur Änderung:

§ 7 Aufsichtsrat
(7.1) Zusammensetzung
Der Aufsichtsrat besteht aus maximal elf Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließt sich gegenseitig aus.
Sechs Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Jahr sind zwei Aufsichtsratsmitglieder neu von der Mitgliederversammlung zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied wird durch den Sportbeirat bestimmt. Der Schalker Fan-Club-Dachverband entsendet durch seinen Vorstand ein Aufsichtsratsmitglied, der mit der Aufgabe versehen wird die Interessen aller Schalker Mitglieder und Fans und somit der Fanbasis gegenüber dem restlichen AR und Vorstand zu vertreten.
Bei Fanrelevanten Themen (insbesondere Ticketing) muss das Aufsichtsratsmitglied sich das nötige Meinungsbild seiner Mitglieder und Fans einholen, bevor er seine Stimme gegenüber dem Vorstand tätigt.
Hierzu ist ihm vom Vorstand eine Zeit von maximal vier Wochen nach Bekanntgabe zu gewährleisten. Das dann entstandene Meinungsbild ist nicht gleichbedeutend mit seiner Stimmabgabe, sondern lediglich eine Information an den Vorstand und den restlichen Aufsichtsrat.

Die Amtsperiode beträgt jeweils drei Jahre.
Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so rückt der bei der letzten vorangegangenen Wahl stimmenhöchste Kandidat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach. Dort erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.
Der Aufsichtsrat kann bis zu drei zusätzliche Mitglieder bestimmen. Deren Bestellung erfolgt jeweils für zwei Jahre und ist jederzeit widerruflich. Bei Bestellung und Abberufung gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Wahlausschuss. Diese Mitglieder des Aufsichtsrates sind erst nach drei Monaten Zugehörigkeit zum Gremium stimmberechtigt. Die Aufsichtsräte dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar.

Hinweis
Aufgrund der positiven Resonanz noch einmal der Hinweis, dass jeder Schalker die Möglichkeit hat Texte an folgende E-Mail Adresse zu senden: info@schalkermarkt.de