Neben den drei großen Fan-Organisationen haben auch weitere Schalker unser Angebot genutzt und uns ihre eingereichten Satzungsänderungen mit der Bitte um Veröffentlichung zukommen lassen. Diese wollen wir euch natürlich nicht vorenthalten und veröffentlichen diese hier im Wortlaut.

Satzungsänderungsvorschlag
Zusammensetzung Aufsichtsrat

§ 7 Aufsichtsrat
(7.1) Zusammensetzung


Der Aufsichtsrat besteht aus maximal neun Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließt sich gegenseitig aus.

Sechs Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Jahr sind zwei Aufsichtsratsmitglieder neu von der Mitgliederversammlung zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied wird durch den Sportbeirat bestimmt. Der Schalker Fan-Club-Dachverband entsendet durch seinen Vorstand ein Aufsichtsratsmitglied. Die Amtsperiode beträgt jeweils drei Jahre.



Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so rückt der bei der letzten vorangegangenen Wahl stimmenhöchste Kandidat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach. Dort erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.



Der Aufsichtsrat kann bis zu zwei zusätzliche Mitglieder bestimmen. Deren Bestellung erfolgt jeweils für zwei Jahre und ist jederzeit widerruflich. Bei Bestellung und Abberufung gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Wahlausschuss. Diese Mitglieder des Aufsichtsrates sind erst nach drei Monaten Zugehörigkeit zum Gremium stimmberechtigt. Die Aufsichtsräte dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar.

Aufsichtsratsmitglieder welche ohne Wahl aufgrund dieser Satzung zum Aufsichtsratsmitglied bestimmt wurden, verlieren mit sofortiger Wirkung ihren Anspruch auf Mitgliedschaft im Aufsichtsrat falls der Grund für ihre Bestellung nicht mehr durch die Satzung gegeben ist. Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlausschuss wessen Aufsichtsratsmitgliedschaft erlischt.

Begründung

Unser Verein hat sehr viele Mitglieder, aber nicht alle sind in Fanclubs organisiert, welche wiederum Mitglied beim SFCV sind. Es kann nicht die Aufgabe unseres Vereins sein, einen anderen Verein namentlich den SFCV gegenüber allen unabhängigen Fanclubs und nicht-organisierten Schalke-Mitgliedern zu bevorzugen indem dem SFCV ein sicherer Platz im Aufsichtsrat garantiert wird. Die Entscheidungshoheit darf einzig und allein bei den Mitglieder und den daraus legitimierten Vereinsorganen des FC Schalke 04 e.V. liegen.

Die Mitgliederversammlung ist das stärkste Vereinsgremium. Deshalb ist es nicht akzeptabel, dass bisher der Aufsichtsrat aus sechs gewählten Mitgliedern und maximal fünf festen bzw. berufenen Mitgliedern besteht. Damit sind im schlechtesten Fall gerade mal ca. 54,5% der Mitglieder im Aufsichtsrat gewählt. Um dieses Vereinsgremium auf eine demokratischere Basis zu stellen, sollte die Anzahl der gewählten Vereinsmitgliedern anteilig erhöht werden. Dies wird durch eine Streichung des SFCV und Reduzierung der Kooptation auf maximal zwei Mitglieder erreicht.

Insgesamt hat der Aufsichtsrat neun Mitglieder, insbesondere kann es bei Abstimmungen kein Unentschieden geben.

Hinweis
Aufgrund der positiven Resonanz noch einmal der Hinweis, dass jeder Schalker die Möglichkeit hat Texte an folgende E-Mail Adresse zu senden: info@schalkermarkt.de