Neben den drei großen Fan-Organisationen haben auch weitere Schalker unser Angebot genutzt und uns ihre eingereichten Satzungsänderungen mit der Bitte um Veröffentlichung zukommen lassen. Diese wollen wir euch natürlich nicht vorenthalten und veröffentlichen diese hier im Wortlaut.
Folgender Antrag beschäftigt sich mit der Streichung des Vereinsorgans „Wahlausschuss“.
Da dieser Antrag umfangreicher ist, hier zunächst eine kurze Zusammenfassung:
Neben den drei großen Fan-Organisationen haben auch weitere Schalker unser Angebot genutzt und uns ihre eingereichten Satzungsänderungen mit der Bitte um Veröffentlichung zukommen lassen. Diese wollen wir euch natürlich nicht vorenthalten und veröffentlichen diese hier im Wortlaut.
Folgender Antrag beschäftigt sich mit dem vom SFCV entsandten Mitglied des Aufsichtsrates. Hier der genaue Wortlaut:
Antrag zur Jahreshauptversammlung 2014 zur Änderung der Vereinssatzung des FC Gelsenkirchen-Schalke04 e.V. in § 7 – Aufsichtsrat – 7.1 Zusammensetzung
Neben den drei großen Fan-Organisationen haben auch weitere Schalker unser Angebot genutzt und uns ihre eingereichten Satzungsänderungen mit der Bitte um Veröffentlichung zukommen lassen. Diese wollen wir euch natürlich nicht vorenthalten und veröffentlichen diese hier im Wortlaut.
Folgender Antrag beschäftigt sich mit Unterschriftenaktionen auf dem Vereinsgelände. Hier der genaue Wortlaut:
Antrag zur Jahreshauptversammlung 2014 zur Änderung der Vereinssatzung des FC Gelsenkirchen-Schalke04 e.V. in § 6.2 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Uns wurde eine weitere Satzungsänderung, der den § 6.3.1.1 Wahlen zum Aufsichtsrat betrifft, zugesandt. Falls weitere eingereichte Satzungsänderungen auf dieser Plattform veröffentlicht werden soll, schickt sie uns bitte an info@schalkermarkt.de.
Hier die angesprochene Satzungsänderung im Wortlaut:
Neu beantragte Fassung § 6.3.1.1, Absatz 2 (Wahlen zum Aufsichtsrat):
Der Wahlausschuss lässt, wenn genügend Kandidaten zur Verfügung stehen, doppelt so viele Kandidaten zu, wie Aufsichtsratsämter zu besetzen sind.
Bisherige Fassung § 6.3.1.1, Absatz 2 (Wahlen zum Aufsichtsrat):
„Der Wahlausschuss soll mehr Kandidaten zulassen, als Aufsichtsratsämter zu besetzen sind, höchstens aber die doppelte Zahl.“
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Mitglieder des FC Schalke 04 haben mit dem heutigen Tage weitreichende Anträge auf Änderung der Satzung des FC Schalke 04 eingereicht. Unterstützt werden ihre Anträge dabei von den drei großen Fan-Organisationen Supporters Club, Schalker Fan-Initiative und Ultras Gelsenkirchen.
Die Anträge haben dabei allesamt das Ziel, die demokratischen Strukturen des Vereins zu festigen und die Mitgliederversammlung als höchstes beschlussfassendes Vereinsgremium zu stärken.
Die Satzungsänderungsanträge betreffen insbesondere die beiden Vereinsgremien Wahlaus- schuss und Ehrenrat. Der Wahlausschuss, der quasi als „Prüfkomitee“ für Aufsichtsrats- kandidaten fungiert, soll zukünftig nicht mehr das allerletzte Wort haben: Vielmehr soll die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen vom Wahlausschuss abgelehnten Bewerber dennoch zur Wahl des Aufsichtsrats zulassen dürfen. Diese Befugnis erhöht die Transparenz und nimmt dem Wahlausschuss den vielfach kritisierten Charakter einer „Black Box“.
Ähnliches wird auch für den Ehrenrat beantragt. Der Ehrenrat ist de facto ein vereins- internes Schiedsgericht, dessen Hauptaufgabe es ist, vereinsinterne Streitigkeiten möglichst noch vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu schlichten. Heute können Kandidaten für den Ehrenrat satzungsgemäß nur vom Aufsichtsrat vorgeschlagen werden. In vereins- internen Streitigkeiten hat der Ehrenrat aber unter Umständen auch den Aufsichtsrat bzw. einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats als Streitpartei vor sich. Dies kann unmittelbar zu einer persönlichen Befangenheit der Ehrenräte führen, die eine unparteiische Neutralität in Frage stellt. Insofern soll nun satzungsseitig dafür Sorge getragen werden, dass Kandidaten für den Ehrenrat nicht allein durch den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden können, sondern vielmehr jedes stimmberechtigte Mitglied ein Vorschlagsrecht besitzt.
Diese und zwei weitere Satzungsänderungsanträge inklusive ihrer Begründungen sind auf der Webseite www.schalkermarkt.de einzusehen. Sie sind fristgerecht beim Vorstand eingereicht worden und werden mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung, die für den 04.05.2014 angesetzt ist, im Schalker Kreisel bekannt gegeben, sofern der Aufsichtsrat über die Zulassung der Anträge zur Tagesordnung positiv entscheidet. Für eine negative Entscheidung sehen wir allerdings überhaupt keine Veranlassung.
Gelsenkirchen, 13.01.2014 Unterzeichner: Supporters Club e.V., Ultras Gelsenkirchen und Schalker Fan-Initiative e.V.
Hier findet ihr die Anträge im Wortlauf: Satzungsänderung JHV 2014: Wahl des Aufsichtsrats Satzungsänderung JHV 2014: Ehrenrat Satzungsänderung JHV 2014: Ordentliche Mitgliederversammlung Satzungsänderung JHV 2014: Leitbild
Folgender Antrag auf Satzungsänderung, der den § 6.3.1.1 Wahlen zum Aufsichtsrat betrifft, wurde heute dem Verein übermittelt:
Neu beantragte Fassung § 6.3.1.1 (Wahlen zum Aufsichtsrat) Absatz 2:
Der Vorstand hat die Vorschläge innerhalb einer Woche nach Ablauf der Vorschlagsfrist dem Wahlausschuss zu übergeben. Dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Kandidaten. Dazu sollen die Kandidaten vorab persönlich angehört werden. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind nicht zu begründen und sollen sich alleine an der Eignung der Kandidaten zum Aufsichtsratsamt orientieren. Der Wahlausschuss soll mehr Kandidaten zulassen, als Aufsichtsratsämter zu besetzen sind, höchstens aber die doppelte Zahl. Die Entscheidung, ob der Kandidat zugelassen wurde, ist diesem spätestens drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit bis zu zwei vom Wahlausschuss nicht zugelassene Bewerber dennoch zur Wahl zum Aufsichtsrat zulassen, sofern sie die Voraussetzungen gem. § 7.1 erfüllen, ihre Kandidatur nach der Ablehnung durch den Wahlausschuss aufrecht erhalten und dies dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich anzeigen. Der Vorstand leitet die Kandidatur an die Versammlungsleitung weiter. Halten mehr als zwei abgelehnte Bewerber ihre Kandidatur aufrecht und erzielen bei der Abstimmung zur Zulassung eine einfache Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung, dann sind die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen zur Kandidatur zugelassen.
Bisherige Fassung § 6.3.1.1 (Wahlen zum Aufsichtsrat) Absatz 2:
Der Vorstand hat die Vorschläge innerhalb einer Woche nach Ablauf der Vorschlagsfrist dem Wahlausschuss zu übergeben. Dieser entscheidet abschließend nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Kandidaten. Dazu sollen die Kandidaten vorab persönlich angehört werden. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind nicht zu begründen und unanfechtbar. Die Entscheidung soll sich alleine an der Eignung der Kandidaten zum Aufsichtsratsamt orientieren. Der Wahlausschuss soll mehr Kandidaten zulassen, als Aufsichtsratsämter zu besetzen sind, höchstens aber die doppelte Zahl. Der Wahlausschuss muss im Rahmen seiner Entscheidungen jeweils ein Mitglied vom Vorstand und Ehrenrat anhören.
Begründung: Diesen Beitrag weiterlesen »