Uns wurde eine weitere Satzungsänderung, der den § 6.3.1.1 Wahlen zum Aufsichtsrat betrifft, zugesandt. Falls weitere eingereichte Satzungsänderungen auf dieser Plattform veröffentlicht werden soll, schickt sie uns bitte an info@schalkermarkt.de.

Hier die angesprochene Satzungsänderung im Wortlaut:

Neu beantragte Fassung § 6.3.1.1, Absatz 2 (Wahlen zum Aufsichtsrat):

Der Wahlausschuss lässt, wenn genügend Kandidaten zur Verfügung stehen, doppelt so viele Kandidaten zu, wie Aufsichtsratsämter zu besetzen sind.

Bisherige Fassung § 6.3.1.1, Absatz 2 (Wahlen zum Aufsichtsrat):

„Der Wahlausschuss soll mehr Kandidaten zulassen, als Aufsichtsratsämter zu besetzen sind, höchstens aber die doppelte Zahl.“

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Mitglieder des FC Schalke 04 haben mit dem heutigen Tage weitreichende Anträge auf Änderung der Satzung des FC Schalke 04 eingereicht. Unterstützt werden ihre Anträge dabei von den drei großen Fan-Organisationen Supporters Club, Schalker Fan-Initiative und Ultras Gelsenkirchen.

Die Anträge haben dabei allesamt das Ziel, die demokratischen Strukturen des Vereins zu festigen und die Mitgliederversammlung als höchstes beschlussfassendes Vereinsgremium zu stärken.

Die Satzungsänderungsanträge betreffen insbesondere die beiden Vereinsgremien Wahlaus- schuss und Ehrenrat. Der Wahlausschuss, der quasi als „Prüfkomitee“ für Aufsichtsrats- kandidaten fungiert, soll zukünftig nicht mehr das allerletzte Wort haben: Vielmehr soll die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen vom Wahlausschuss abgelehnten Bewerber dennoch zur Wahl des Aufsichtsrats zulassen dürfen. Diese Befugnis erhöht die Transparenz und nimmt dem Wahlausschuss den vielfach kritisierten Charakter einer „Black Box“.

Ähnliches wird auch für den Ehrenrat beantragt. Der Ehrenrat ist de facto ein vereins- internes Schiedsgericht, dessen Hauptaufgabe es ist, vereinsinterne Streitigkeiten möglichst noch vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu schlichten. Heute können Kandidaten für den Ehrenrat satzungsgemäß nur vom Aufsichtsrat vorgeschlagen werden. In vereins- internen Streitigkeiten hat der Ehrenrat aber unter Umständen auch den Aufsichtsrat bzw. einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats als Streitpartei vor sich. Dies kann unmittelbar zu einer persönlichen Befangenheit der Ehrenräte führen, die eine unparteiische Neutralität in Frage stellt. Insofern soll nun satzungsseitig dafür Sorge getragen werden, dass Kandidaten für den Ehrenrat nicht allein durch den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden können, sondern vielmehr jedes stimmberechtigte Mitglied ein Vorschlagsrecht besitzt.

Diese und zwei weitere Satzungsänderungsanträge inklusive ihrer Begründungen sind auf der Webseite www.schalkermarkt.de einzusehen. Sie sind fristgerecht beim Vorstand eingereicht worden und werden mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung, die für den 04.05.2014 angesetzt ist, im Schalker Kreisel bekannt gegeben, sofern der Aufsichtsrat über die Zulassung der Anträge zur Tagesordnung positiv entscheidet. Für eine negative Entscheidung sehen wir allerdings überhaupt keine Veranlassung.

Gelsenkirchen, 13.01.2014 Unterzeichner: Supporters Club e.V., Ultras Gelsenkirchen und Schalker Fan-Initiative e.V.

Hier findet ihr die Anträge im Wortlauf: Satzungsänderung JHV 2014: Wahl des Aufsichtsrats Satzungsänderung JHV 2014: Ehrenrat Satzungsänderung JHV 2014: Ordentliche Mitgliederversammlung Satzungsänderung JHV 2014: Leitbild

Folgender Antrag auf Satzungsänderung, der den § 6.3.1.1 Wahlen zum Aufsichtsrat betrifft, wurde heute dem Verein übermittelt:

Neu beantragte Fassung § 6.3.1.1 (Wahlen zum Aufsichtsrat) Absatz 2:

Der Vorstand hat die Vorschläge innerhalb einer Woche nach Ablauf der Vorschlagsfrist dem Wahlausschuss zu übergeben. Dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Kandidaten. Dazu sollen die Kandidaten vorab persönlich angehört werden. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind nicht zu begründen und sollen sich alleine an der Eignung der Kandidaten zum Aufsichtsratsamt orientieren. Der Wahlausschuss soll mehr Kandidaten zulassen, als Aufsichtsratsämter zu besetzen sind, höchstens aber die doppelte Zahl. Die Entscheidung, ob der Kandidat zugelassen wurde, ist diesem spätestens drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit bis zu zwei vom Wahlausschuss nicht zugelassene Bewerber dennoch zur Wahl zum Aufsichtsrat zulassen, sofern sie die Voraussetzungen gem. § 7.1 erfüllen, ihre Kandidatur nach der Ablehnung durch den Wahlausschuss aufrecht erhalten und dies dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich anzeigen. Der Vorstand leitet die Kandidatur an die Versammlungsleitung weiter. Halten mehr als zwei abgelehnte Bewerber ihre Kandidatur aufrecht und erzielen bei der Abstimmung zur Zulassung eine einfache Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung, dann sind die beiden Bewerber mit den meisten Stimmen zur Kandidatur zugelassen.

Bisherige Fassung § 6.3.1.1 (Wahlen zum Aufsichtsrat) Absatz 2:

Der Vorstand hat die Vorschläge innerhalb einer Woche nach Ablauf der Vorschlagsfrist dem Wahlausschuss zu übergeben. Dieser entscheidet abschließend nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Kandidaten. Dazu sollen die Kandidaten vorab persönlich angehört werden. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind nicht zu begründen und unanfechtbar. Die Entscheidung soll sich alleine an der Eignung der Kandidaten zum Aufsichtsratsamt orientieren. Der Wahlausschuss soll mehr Kandidaten zulassen, als Aufsichtsratsämter zu besetzen sind, höchstens aber die doppelte Zahl. Der Wahlausschuss muss im Rahmen seiner Entscheidungen jeweils ein Mitglied vom Vorstand und Ehrenrat anhören.

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Folgender Antrag auf Satzungsänderung, der die §§ 6.3.1.2 Wahlen zum Ehrenrat sowie 5.2.1 Zusammensetzung des Ehrenrats betrifft, wurde heute dem Verein übermittelt: Neu beantragte Fassung § 6.3.1.2 Wahlen zum Ehrenrat

Stimmberechtigte Mitglieder können Kandidaten für die in der Mitgliederversammlung zu wählenden Ehrenratsmitglieder schriftlich dem Vorstand vorschlagen. Der Vorschlag muss eine schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen enthalten. Der Vorschlag ist mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Später eingehende Vorschläge bleiben unberücksichtigt. Ein Kandidat muss dem Verein zum Ende der Vorschlagsfrist mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen angehören.

Der Vorstand hat die Vorschläge innerhalb einer Woche nach Ablauf der Vorschlagsfrist dem Wahlausschuss zu übergeben. Dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung der Kandidaten. Die Entscheidungen des Wahlausschusses sind nicht zu begründen. Die Entscheidung soll sich alleine an der Eignung der Kandidaten zum Ehrenratsamt orientieren.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit bis zu fünf vom Wahlausschuss nicht zugelassene Bewerber dennoch zur Wahl des Ehrenrats zulassen, sofern sie die Voraussetzungen gem. § 5.2.1 erfüllen und ihre Kandidatur nach der Ablehnung durch den Wahlausschuss aufrecht erhalten und dies dem Vorstand fristlos zur Mitgliederversammlung schriftlich anzeigen. Der Vorstand leitet die Kandidatur an die Versammlungsleitung weiter. Halten mehr als fünf abgelehnte Bewerber ihre Kandidatur aufrecht und erzielen bei der Abstimmung zur Zulassung eine einfache Mehrheit auf der Jahreshauptversammlung, dann sind die fünf Bewerber mit den meisten Stimmen zur Kandidatur zugelassen.

Die Wahl durch die Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Jedes Mitglied hat beim Wahlvorgang so viele Stimmen, wie Ehrenratsmitglieder zu wählen sind. Stehen weniger Kandidaten zur Verfügung, als Ehrenratsmitglieder zu wählen sind, erfolgt keine Nachwahl, sofern damit keine Beschlussunfähigkeit des Ehrenrates eintritt. Stehen nicht mehr Kandidaten zur Verfügung, als Ehrenratsmitglieder zu wählen sind, gilt nur als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht (absolute Mehrheit). Ansonsten sind die Kandidaten gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen (relative Mehrheit), wobei darauf zu achten ist, dass mindestens zwei Mitglieder des Ehrenrats die Befähigung zum Richteramt besitzen. Zur Sicherstellung dieser Bedingung erhalten gegebenenfalls diejenigen Kandidaten, die unter den Kandidaten mit der Befähigung zum Richteramt die meisten Stimmen auf sich vereinen, bis zur Erfüllung der Bedingung den Vorzug. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Bisherige Fassung § 6.3.1.2 Wahlen zum Ehrenrat

Kandidaten für den Ehrenrat werden vom Aufsichtsrat ohne Fristen vorgeschlagen. Der Ehrenrat soll im Block und durch Handzeichen gewählt werden. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Ergibt sich keine Mehrheit, haben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung neben dem Aufsichtsrat ein Vorschlagsrecht für diese Wahlen. Ein Vorschlag ist nur zuzulassen, wenn der Vorgeschlagene seine Bereitschaft zur Übernahme des Amtes in der Versammlung erklärt und die Voraussetzungen gem. § 5 erfüllt.

Es ist dann in einem zweiten Wahlgang schriftlich abzustimmen. Es gelten dabei die für die Wahlen zum Aufsichtsrat angeführten Bestimmungen entsprechend.

Neu beantragte Fassung § 5.2.1 Zusammensetzung des Ehrenrats (letzter Absatz) Tritt zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine dauernde Beschlussunfähigkeit ein, haben Aufsichtsrat und Wahlausschuss durch gemeinsamen Beschluss so viele Ehrenratsmitglieder zu bestellen, wie zur Beseitigung der Beschlussunfähigkeit bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich ist. Bisherige Fassung § 5.2.1 Zusammensetzung des Ehrenrats (letzter Absatz) Tritt zwischen den ordentlichen Mitgliederversammlungen eine dauernde Beschlussunfähigkeit ein, haben Aufsichtsrat und Vorstand durch gemeinsamen Beschluss so viele Ehrenratsmitglieder zu bestellen, wie zur Beseitigung der Beschlussunfähigkeit bis zur nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich ist.

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Folgender Antrag auf Satzungsänderung, der den § 6.1 Ordentliche Mitgliederversammlung betrifft, wurde heute dem Verein übermittelt:

Neu beantragte Fassung § 6.1 Ordentliche Mitgliederversammlung (3. Absatz)

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sechs Wochen vorher schriftlich, persönlich unterschrieben und begründet dem Vorstand zugegangen sein, wobei zwischen Zugang und Mitgliederversammlung volle 42 Kalendertage liegen müssen; eine Einreichung per E-Mail ist nicht ausreichend. Der Aufsichtsrat lässt die Anträge spätestens 10 Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist zur Tagesordnung zu, sofern nicht formelle Gründe, andere Satzungsbestimmungen oder zwingendes, höherrangiges Recht dagegen stehen. Eine Nichtzulassung zur Tagesordnung ist dem Antragsteller vom Aufsichtsrat innerhalb einer Woche unter Angabe der Gründe schriftlich anzuzeigen. Antragsteller und Aufsichtsrat werden sich bemühen, bis eine Woche vor der Jahreshauptversammlung eine einvernehmliche Lösung über die Behandlung des jeweils abgelehnten Antrages auf der Mitgliederversammlung zu finden. Für den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung erzielt wird, kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgelehnte Anträge dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Zugelassene Anträge, die einer Bekanntmachung bedürfen, sind den Mitgliedern vom Vorstand auf geeignete Weise, z.B. auf der vereinseigenen Website, spätestens 30 Tage vor der Versammlung zugänglich zu machen. Auf diese Möglichkeit wird bereits in der Einladung z.B. durch Nennung eines Weblinks hingewiesen.

Bisherige Fassung § 6.1 Ordentliche Mitgliederversammlung (3. Absatz)

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens sechs Wochen vorher schriftlich, persönlich unterschrieben und begründet dem Vorstand zugegangen sein, wobei zwischen Zugang und Mitgliederversammlung volle 42 Kalendertage liegen müssen; eine Einreichung per E-Mail ist nicht ausreichend. Der Aufsichtsrat entscheidet über die Zulassung von Anträgen zur Tagesordnung. Im Falle der Ablehnung ist dies dem Antragsteller mindestens drei Wochen vor der Versammlung bekanntzugeben. Antragsteller und Aufsichtsrat werden sich bemühen, bis eine Woche vor der Jahreshauptversammlung eine einvernehmliche Lösung über die Behandlung des jeweils abgelehnten Antrages auf der Mitgliederversammlung zu finden. Für den Fall, dass keine einvernehmliche Lösung erzielt wird, kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgelehnte Anträge dennoch zur Aussprache und Beschlussfassung zulassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

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Folgender Antrag auf Satzungsänderung, der die §§ 5.1 (Rechts- und Verfahrensordnung) und 5.2.2 (Aufgaben des Ehrenrates) betrifft, wurde heute dem Verein übermittelt: Neu beantragte Fassung § 5.1 (Rechts- und Verfahrensordnung) Absatz 1 Satz 2

Dies betrifft insbesondere alle Formen von unsportlichem Verhalten, Verstößen gegen die Vereinssatzung oder das Leitbild, sowie die Anfechtung von Entscheidungen des Vorstandes, Aufsichtsrates oder der Mitgliederversammlung.

Bisherige Fassung § 5.1 (Rechts- und Verfahrensordnung) Absatz 1 Satz 2

Dies betrifft insbesondere alle Formen von unsportlichem Verhalten, Verstöße gegen die Vereinssatzung oder der Anfechtung von Entscheidungen des Vorstandes, Aufsichtsrates oder der Mitgliederversammlung.

Neu beantragte Fassung § 5.2.2 (Aufgaben des Ehrenrates) Absatz 3 Satz 1

Der Ehrenrat wird von sich aus tätig, wenn ihm grob unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten von Mitgliedern oder Organmitgliedern oder rechtswidriges bzw. satzungs- oder leitbildwidriges Handeln von Vereinsorganen bekannt wird. Bisherige Fassung § 5.2.2 (Aufgaben des Ehrenrates) Absatz 3 Satz 1 Der Ehrenrat wird von sich aus tätig, wenn ihm grob unsportliches oder vereinsschädigendes Verhalten von Mitgliedern oder Organmitgliedern oder rechtswidriges bzw. satzungswidriges Handeln von Vereinsorganen bekannt wird.

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Hinweis
Aufgrund der positiven Resonanz noch einmal der Hinweis, dass jeder Schalker die Möglichkeit hat Texte an folgende E-Mail Adresse zu senden: info@schalkermarkt.de