Neben den drei großen Fan-Organisationen haben auch weitere Schalker unser Angebot genutzt und uns ihre eingereichten Satzungsänderungen mit der Bitte um Veröffentlichung zukommen lassen. Diese wollen wir euch natürlich nicht vorenthalten und veröffentlichen diese hier im Wortlaut.

Satzungsänderungsvorschlag Zusammensetzung Aufsichtsrat

§ 7 Aufsichtsrat (7.1) Zusammensetzung

 Der Aufsichtsrat besteht aus maximal neun Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließt sich gegenseitig aus.

Sechs Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Jahr sind zwei Aufsichtsratsmitglieder neu von der Mitgliederversammlung zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied wird durch den Sportbeirat bestimmt. Der Schalker Fan-Club-Dachverband entsendet durch seinen Vorstand ein Aufsichtsratsmitglied. Die Amtsperiode beträgt jeweils drei Jahre.



Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so rückt der bei der letzten vorangegangenen Wahl stimmenhöchste Kandidat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach. Dort erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.



Der Aufsichtsrat kann bis zu zwei zusätzliche Mitglieder bestimmen. Deren Bestellung erfolgt jeweils für zwei Jahre und ist jederzeit widerruflich. Bei Bestellung und Abberufung gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Wahlausschuss. Diese Mitglieder des Aufsichtsrates sind erst nach drei Monaten Zugehörigkeit zum Gremium stimmberechtigt. Die Aufsichtsräte dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar. Aufsichtsratsmitglieder welche ohne Wahl aufgrund dieser Satzung zum Aufsichtsratsmitglied bestimmt wurden, verlieren mit sofortiger Wirkung ihren Anspruch auf Mitgliedschaft im Aufsichtsrat falls der Grund für ihre Bestellung nicht mehr durch die Satzung gegeben ist. Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlausschuss wessen Aufsichtsratsmitgliedschaft erlischt.

Begründung

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Satzungsänderungsvorschlag Teilnahmeberechtigung Mitgliederversammlung

§ 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, sofern sie mit der Beitragszahlung nicht in Verzug sind, sowie die Ehrenmitglieder. Beitragszahler, die ihren Beitrag nicht im Bankabbuchungsverfahren entrichten, müssen zur Mitgliederversammlung per Beleg nachweisen, dass sie den Beitrag vollständig und fristgerecht entrichtet haben. Ohne diesen Nachweis ist ihnen der Zutritt zur Versammlung zu verwehren. Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, wenn sie den gültigen Mitgliedsausweis vorzeigen. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt.

Begründung

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Satzungsänderungsvorschlag Protokoll Mitgliederversammlung


(6.1) Ordentliche Mitgliederversammlung … Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet, soweit nicht auf dessen Antrag oder bei dessen Verhinderung die Mitgliederversammlung ein anderes Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitglied zum Versammlungsleiter bestimmt.



Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss auf der Vereins-Geschäftsstelle für Mitglieder einsehbar sein und auf der Vereins-Homepage veröffentlicht werden. Zwischen Mitgliederversammlung und Veröffentlichung des Protokolls dürfen maximal volle 14 Kalendertage liegen.

Begründung

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Satzungsänderungsvorschlag Abstimmungsgerät

(6.3) Wahlen/Abstimmung

Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet. Briefwahl ist nicht möglich. Sofern die Satzung eine schriftliche Abstimmung vorsieht, kann der Versammlungsleiter nach freiem Ermessen bestimmen, dass statt einer schriftlichen Abstimmung eine geheime Abstimmung mittels eines elektronischen Abstimmverfahrens durchgeführt wird, sofern die Voraussetzungen dafür in der betreffenden Mitgliederversammlung gegeben sind.

Begründung

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Augenscanning für Fans – eine lustige Idee von uns Clemens, die sicher die Datenschutzbeauftragten nicht sehr lustig finden werden. Immerhin sehen wir jetzt: Clemens hat verstanden – Gräben schüttet man am besten zu, wenn alle Fans ihre Persönlichkeitsrechte am Stadiontor abgeben. Zum Bild-Pamphlet: „Schalke-Boss kämpft gegen Hooligans: Augen-Scanning für Fans?“

Bereits gestern gab es erste Presseberichte, dass der Verein Schalke 04 über 400 Hausverbote gegen Dortmunder Fans aussprechen würde, die das Derby am 26.10. in der Arena auf Schalke besucht haben. Leider wurde dieses in einem offiziellen Statement heute bestätigt. Dabei wird von 31 Stadionverboten und 498 Haus-und Geländeverbote gesprochen. Dazu haben diese eine Gültigkeit bis zum 30. Juni 2019.

Es lässt sich nicht leugnen, dass es zu Fehlverhalten beim Derby kam. Allerdings zeigt die Diskrepanz zwischen Stadion- und Hausverboten, wie wenig Leuten eine konkrete Tat nachgewiesen werden konnte. Hier werden nun wieder mit der Gießkanne Strafen ausgesprochen und zu Kollektivstrafen gegriffen. Nicht erst seit den Stadionverboten rund um die Ereignisse am Dortmunder Flughafen sollte auch jedem Schalker bewusst sein, wie ungerecht solche Strafen sind. Hier wird einfach eine gesamte Gruppe Fans bestraft, nur weil sie gemeinsam zu einem Spiel angereist sind. Sollte es bei der Anreise zu Vergehen gekommen sein, sind auch hier die einzelnen Täter zu bestrafen und nicht eine ganze Gruppe. Hier wird allerdings wieder die Unschuldsvermutung außer Acht gelassen, oder stellt eine individuelle Anreise zu einem Fußball-Spiel mittlerweile automatisch eine Straftat dar?

In letzter Zeit wurde auch immer wieder von dem angespannten Verhältnis zwischen der Polizei und Fans berichtet. Dass dieses Verhältnis durch solche nicht verständlichen Kollektivstrafen nicht besser wird, sollte auch jedem bewusst sein. Am Ende bleibt zu hoffen, dass auf Schalke und auch Bundesweit nicht mehr mit der Gießkanne, sondern mit Verstand gearbeitet wird.

Hier die Mitteilung des Vereins im Original:

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Hinweis
Aufgrund der positiven Resonanz noch einmal der Hinweis, dass jeder Schalker die Möglichkeit hat Texte an folgende E-Mail Adresse zu senden: info@schalkermarkt.de