Glückauf Schalker!
Vor ein paar Wochen erhielt Melanie, Anhängerin von unseren rot-schwarzen Brüdern, die erschreckende Diagnose Leukämie. Nachdem es kurz nach der ersten Diagnose so aussah, dass Meli keine Stammzellenspende benötigen wird, hat sie seit kurzer Zeit jedoch leider die Gewissheit, dass ein Stammzellspender benötigt wird. Nachdem ihre Familie und nahe Verwandte typisiert worden sind, startet nun ein weltweiter Suchlauf.
Damit keine Zeit im Kampf gegen die Krankheit verloren wird, organisiert der Verein „Hilfe für Anja e. V.“ am 02.02.2014 eine erste Typisierungsaktion für Meli. Damit auch wir einen Teil dazu beitragen, dass für Meli ein passender Spender gefunden wird, bitten wir alle Schalkerinnen und Schalker sich bei der DKMS (Deutsche Knochenmarkspenderdatei) via Wangenabstrich registrieren zu lassen.
Zur Erklärung: Spendenwillige müssen nicht mehr an Blutspende-Aktionen oder bei dem eigenen Hausarzt Blut abnehmen lassen, sondern können sich von zu Hause aus mit Hilfe eines Wattestäbchensets registrieren lassen. Ein einfacher Wangenabstrich kann also Leben retten – registriert euch unter www.dkms.de!
Kämpfen, Meli – gegen die Krankheit unbeugsam bleiben!
Neben den drei großen Fan-Organisationen haben auch weitere Schalker unser Angebot genutzt und uns ihre eingereichten Satzungsänderungen mit der Bitte um Veröffentlichung zukommen lassen. Diese wollen wir euch natürlich nicht vorenthalten und veröffentlichen diese hier im Wortlaut.
Satzungsänderungsvorschlag Zusammensetzung Aufsichtsrat
§ 7 Aufsichtsrat (7.1) Zusammensetzung Der Aufsichtsrat besteht aus maximal neun Mitgliedern. Die Zugehörigkeit zu Vorstand und Aufsichtsrat schließt sich gegenseitig aus. Sechs Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Jahr sind zwei Aufsichtsratsmitglieder neu von der Mitgliederversammlung zu wählen. Ein Aufsichtsratsmitglied wird durch den Sportbeirat bestimmt. Der Schalker Fan-Club-Dachverband entsendet durch seinen Vorstand ein Aufsichtsratsmitglied. Die Amtsperiode beträgt jeweils drei Jahre.
Scheiden von der Mitgliederversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt, so rückt der bei der letzten vorangegangenen Wahl stimmenhöchste Kandidat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach. Dort erfolgt die Nachwahl für die restliche Amtsdauer des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.
Der Aufsichtsrat kann bis zu zwei zusätzliche Mitglieder bestimmen. Deren Bestellung erfolgt jeweils für zwei Jahre und ist jederzeit widerruflich. Bei Bestellung und Abberufung gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Wahlausschuss. Diese Mitglieder des Aufsichtsrates sind erst nach drei Monaten Zugehörigkeit zum Gremium stimmberechtigt. Die Aufsichtsräte dürfen nicht in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen oder auf anderer Basis entgeltlich für ihn tätig sein, weder unmittelbar noch mittelbar. Aufsichtsratsmitglieder welche ohne Wahl aufgrund dieser Satzung zum Aufsichtsratsmitglied bestimmt wurden, verlieren mit sofortiger Wirkung ihren Anspruch auf Mitgliedschaft im Aufsichtsrat falls der Grund für ihre Bestellung nicht mehr durch die Satzung gegeben ist. Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlausschuss wessen Aufsichtsratsmitgliedschaft erlischt.
Begründung
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Satzungsänderungsvorschlag Teilnahmeberechtigung Mitgliederversammlung
§ 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, sofern sie mit der Beitragszahlung nicht in Verzug sind, sowie die Ehrenmitglieder. Beitragszahler, die ihren Beitrag nicht im Bankabbuchungsverfahren entrichten, müssen zur Mitgliederversammlung per Beleg nachweisen, dass sie den Beitrag vollständig und fristgerecht entrichtet haben. Ohne diesen Nachweis ist ihnen der Zutritt zur Versammlung zu verwehren. Mitglieder sind teilnahmeberechtigt, wenn sie den gültigen Mitgliedsausweis vorzeigen. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt.
Begründung
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Satzungsänderungsvorschlag Protokoll Mitgliederversammlung
(6.1) Ordentliche Mitgliederversammlung … Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet, soweit nicht auf dessen Antrag oder bei dessen Verhinderung die Mitgliederversammlung ein anderes Aufsichtsrats- oder Vorstandsmitglied zum Versammlungsleiter bestimmt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss auf der Vereins-Geschäftsstelle für Mitglieder einsehbar sein und auf der Vereins-Homepage veröffentlicht werden. Zwischen Mitgliederversammlung und Veröffentlichung des Protokolls dürfen maximal volle 14 Kalendertage liegen.
Begründung
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Satzungsänderungsvorschlag Abstimmungsgerät
(6.3) Wahlen/Abstimmung Jede Mitgliederversammlung, gleichgültig ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung handelt, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Stellvertretung ist nicht gestattet. Briefwahl ist nicht möglich. Sofern die Satzung eine schriftliche Abstimmung vorsieht, kann der Versammlungsleiter nach freiem Ermessen bestimmen, dass statt einer schriftlichen Abstimmung eine geheime Abstimmung mittels eines elektronischen Abstimmverfahrens durchgeführt wird, sofern die Voraussetzungen dafür in der betreffenden Mitgliederversammlung gegeben sind.
Begründung
